Gesellschaft zur Förderung der Impfmedizin mbH (GZIM) Hufelandstr. 19, 10407 Berlin

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zur Lizenz und Pflege von Impfsoftware ImpfDocNE


§ 1 Gegenstand der AGB

  1. (1)  Gegenstand der AGB ist die Nutzung des Impfmanagementsystems ImpfDocNE.
  2. (2)  Anbieter der Software ImpfDocNE ist die Gesellschaft zur Förderung der Impfmedizin mbH (GZIM), Hufelandstr. 19, 10407 Berlin (www.gzim.de)
  3. (3)  ImpfDocNE darf ausschließlich von medizinischem Fachpersonal genutzt werden, das in die Programmfunktionen und Bedienung von ImpfDocNE eingewiesen wurde.
  4. (4)  Zur Nutzung ist eine gültige Lizenz des Arztsoftwareherstellers der Arztpraxis oder der GZIM erforderlich. Eine Nutzung ohne gültige Lizenz ist untersagt und strafbar.
  5. (5)  GZIM übernimmt die Pflege von ImpfDocNE. Diese umfasst:
    1. die Beseitigung von Fehlern am Programm,
    2. die Aktualisierung oder Erweiterung des Programms,
    3. programmtechnischen Support
    4. periodische Pflegeleistungen.
(3) Die Pflege erstreckt sich auf die zu den Programmen gehörenden Dokumentationen sowie auf Dateien oder Datenbankmaterial. (4) GZIM übernimmt den technischen und medizinischen Support nur, insofern sich dieser auf Programmteile von ImpfDocNE bezieht. Support und Einrichtung der Schnittstellenanbindung gegenüber den Anwendern erfolgt ausschließlich über Mitarbeiter des Arztsystems, an den ImpfDocNE angebunden ist. (5) Die Beseitigung von Störungen und Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung seitens des ImpfDocNE-Anwenders, durch Einwirkung Dritter oder durch höhere Gewalt verursacht werden, ist nicht Gegenstand dieses Vertrages. Gleiches gilt für Schäden und Störungen, die durch Umweltbedingungen am Aufstellungsort, durch Fehler oder Nichtleistung der Stromversorgung, fehlerhafte Hardware oder sonstige, nicht vom Anbieter zu vertretende Einwirkungen verursacht werden.

§ 2 Leistungsumfang

(1) Der Anbieter verpflichtet sich, vom ImpfDocNE-Anwender gemeldete Fehler der Software zu untersuchen und dem ImpfDocNE-Anwenders nach Möglichkeit Hinweise zu geben, um die Folgen des Fehlers zu beseitigen. Bei wesentlichen Fehlern der Software ist der Anbieter verpflichtet, den Fehler in einer der folgenden neuen Programmversionen zu beseitigen. (2) Die Software-Pflege erfolgt durch qualifiziertes Personal, das mit dem Programm vertraut ist. (3) Die Einschaltung von Subunternehmern oder Vertriebspartnern ist möglich. (4) Die Mitarbeiter des Anbieters treten in kein Arbeitsverhältnis zum ImpfDocNE-Anwender. (5) Bei der Pflege von durch den Anbieter überlassener Software wird der Anbieter regelmäßig die neueste Programmversion als Download übermitteln. Gepflegt wird dann nur diese Programmversion. (6) GZIM weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Anbindung über die KBV-GDT-Schnittstelle möglich ist. Der Anbieter weist ausdrücklich darauf hin, dass über die GDT-Anbindung nicht immer alle Übergabeparameter möglich sind. Das stellt jedoch keinen Mangel dar und ist kein Grund, die Lizenz- oder Supportgebühren zu mindern. Der Anwender von ImpfDocNE erkennt diese Einschränkung an. (7) Nicht vom Vertrag erfasste zusätzliche Leistungen wie Programm- und Updateinstallationen übernehmen die vom ImpfDocNE-Anwender beauftragten Vertriebspartner (VP). Die Berechnung erfolgt durch die VP unter Berücksichtigung des erforderlichen Zeitaufwandes.

§ 3 Mitwirkungspflichten des ImpfDocNE-Anwenders

(1) Der ImpfDocNE-Anwender wird auftretende Fehler dem Anbieter unverzüglich mitteilen und diesen bei der Fehleruntersuchung und Fehlerbeseitigung im Rahmen des Zumutbaren unterstützen. Hierzu gehört es insbesondere, dem Anbieter auf dessen Anforderung schriftliche Mängelberichte vorzulegen und sonstige Daten und Protokolle bereitzustellen, die zur Analyse des Fehlers geeignet sind. (2) Der ImpfDocNE-Anwender benennt dem Anbieter einen sachkundigen Mitarbeiter, der die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Auskünfte erteilen und Entscheidungen selbst treffen oder veranlassen kann. (3) Es obliegt dem ImpfDocNE-Anwender, ordnungsgemäße Datensicherungen durchzuführen und die Soft- und Hardwareumgebung der Software ordnungsgemäß zu pflegen und zu warten.

§ 4 Beratung per Telefon und E-Mail

  1. (1)  Der vom ImpfDocNE-Anwender in diesem Vertrag benannte Systemverantwortliche und sein Stellvertreter erhalten durch den Anbieter telefonisch und per E-Mail Hilfestellung bei Störungen an der Software und bei Bedienproblemen.
  2. (2)  Der ImpfDocNE-Anwender erreicht den Anbieter dazu Montag bis Freitag von 8 – 13 Uhr und 14 – 16 Uhr unter info@impfdocne.de Tel: T: +49 30 31198071.

§ 5 Softwarelizenzgebühr und Pflegevergütung

  1. (1)  Die Vergütung für die aktuelle Softwarelizenz wird einmalig erhoben. Der aktuelle Preis kann dem Bestellformular entnommen werden.
  2. (2)  Die Vergütung ist fällig mit Bestellung der Software. Abgerechnet wird über ein SEPA Einzugsverfahren.
  1. (3)  Die Vergütung für den Pflege- und Updateservice des Anbieters bezieht sich auf die Anzahl der registrierten LANR. Der aktuelle Preis je LANR kann dem Bestellformular entnommen werden.
  2. (4)  Die Pflegevergütung ist jeweils jährlich im Voraus nach Rechnungsstellung zu entrichten. Abgerechnet wird das Kalenderjahr über ein SEPA Einzugsverfahren.
  3. (5)  In der Softwarelizenz- und Pflegevergütung nicht enthalten sind alle Arbeiten, die im mittelbaren und unmittelbaren Zusammenhang der Softwareinstallation und/oder der Updateinstallation stehen.
  4. (6)  InderSoftwarelizenz-undPflegevergütungnichtenthaltensindArbeiten,dieaufgrundvon Fehlbedienung oder fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Beschädigung oder Veränderung der Programme entstanden sind.
  5. (7)  Der Anbieter ist zu einer angemessenen Anhebung der vereinbarten Gebühren nach schriftlicher Ankündigung berechtigt. Eine solche Anhebung tritt frühestens 3 Monate nach Ablaufs des Monats in Kraft, in dem der Anbieter die Änderung mitgeteilt hat und darf das Entgelt des vorausgehenden Zwölfmonatszeitraumes um nicht mehr als 10 % überschreiten. Sofern der ImpfDocNE-Anwender mit der Anpassung nicht einverstanden ist, kann er diesen Vertrag mit einmonatiger Frist zum Tag des Inkrafttretens des neuen Entgelts schriftlich kündigen.

§ 6 Nutzungsrechte

  1. (1)  Der ImpfDocNE-Anwender erhält an den Vertragsgegenständen, die ihm der Anbieter im Rahmen seiner Pflegeverpflichtungen nach diesem Vertrag überlässt (z.B. Updates, ergänzende Programmhandbücher), ein Nutzungsrecht.
  2. (2)  Nimmt der ImpfDocNE-Anwender Vertragsgegenstände in Benutzung, die frühere ersetzen sollen, so erlischt das Nutzungsrecht an dem ersetzten Vertragsgegenstand.
§ 7 Gewährleistung
  1. (1)  Der Anbieter übernimmt die Gewährleistung dafür, dass die vertragsgegenständliche Software während der Vertragslaufzeit die im Leistungsschein spezifizierten Funktionen aufweist.
  2. (2)  Der Anbieter führt die übernommenen Arbeiten mit größter Sorgfalt und entsprechend dem nach besten Kräften erreichbaren Stand der Wissenschaft und Technik aus.
  3. (3)  Der ImpfDocNE-Anwender hat Fehler in der Software und sonstige Umstände, die Pflegemaßnahmen seitens des Anbieters erfordern, unverzüglich mitzuteilen.
  4. (4)  Im Falle von Rücktritt bedarf es keiner Fristsetzung, wenn der Anbieter die Mängelbeseitigung verweigert, wenn die Mängelbeseitigung fehlgeschlagen oder dem ImpfDocNE-Anwender unzumutbar ist.
  5. (5)  Der ImpfDocNE-Anwender ist verpflichtet, medizinische Behandlungsvorschläge aus der Software zu prüfen. Schadenersatzansprüche des ImpfDocNE-Anwenders die durch medizinische Behandlungsfehler entstehen, bestehen nicht, außer bei vorsätzlichen und grob fahrlässigen Verhalten des Anbieters.

§ 8 Laufzeit des Vertrages

  1. (1)  Der Vertrag läuft unbefristet. Er kann von den Vertragsparteien jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
  2. (2)  Der Vertrag kann von jeder Seite fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Anbieter schwerwiegende Softwarefehler nicht beseitigen kann. Die fristlose Kündigung ist außerdem möglich, wenn eine Fortsetzung des Vertrages dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien nicht zugemutet werden kann.
  3. (3)  Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. § 9 Sonstiges
  1. (1)  Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder sollte ein wesentlicher Punkt nicht geregelt sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
  2. (2)  Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur in Schriftform und wirksam und von beiden Parteien zu unterzeichnen.
  3. (3)  Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Anbieters. Berlin, 01.10.2018 GZIM-Geschäftsführung